Termine nach Vereinbarung
Für getrennt lebende Eltern und ihre Kinder. Bei der Besuchsbegleitung soll der Kontakt minderjähriger Kinder zu ihrem besuchsberechtigten Elternteil – in Anwesenheit einer dafür ausgebildeten Begleitperson – nach Trennung oder Scheidung aufrechterhalten oder wieder angebahnt werden, wenn die betroffenen Elternteile sonst keine oder nur eingeschränkte Möglichkeiten haben, ihre Kinder zu sehen und durch Gerichtsbeschluss oder -protokoll auf eine Besuchsbegleitung verwiesen werden.